LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 12.05.2020
5 Sa 197/19
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; TVG § 4 Abs. 4; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 13 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 8
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 29.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 583/19

Auslegung einer Abgeltungsklausel in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich hinsichtlich der Erledigung von Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.05.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 197/19

DRsp Nr. 2020/8066

Auslegung einer Abgeltungsklausel in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich hinsichtlich der Erledigung von Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung

1. Ausgleichsklauseln in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich oder in einem Aufhebungsvertrag sind im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen. Durch eine Ausgleichsklausel im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wollen die Parteien in der Regel das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen, gleichgültig, ob sie an diese dachten oder nicht. 2. Die in einem Prozessvergleich vereinbarte Klausel "Damit sind sämtliche Ansprüche der Parteien aus dem beendeten Arbeitsverhältnis und diesem Rechtsstreit - gleich aus welchem Rechtsgrund - erledigt und erloschen" erfasst auch Ansprüche auf Urlaubsabgeltung.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 29.08.2019 - 2 Ca 583/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; TVG § 4 Abs. 4; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 13 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung von Urlaubsabgeltung.