OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.01.2019
13 U 36/17
Normen:
BGB § 133;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 465
NZBau 2019, 251
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 22.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 298/16

Auslegung einer Abrechnungsvereinbarung hinsichtlich der Abrechnung von Lichtbändern

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.01.2019 - Aktenzeichen 13 U 36/17

DRsp Nr. 2019/1517

Auslegung einer Abrechnungsvereinbarung hinsichtlich der Abrechnung von Lichtbändern

Zur Auslegung einer Abrechnungsvereinbarung nach dem objektiven Erklärungsinhalt der vertraglichen Vereinbarungen bei Uneinigkeit der Parteien über die Abrechnung von Lichtbändern in einen Gebäudedach nach Aufmaß auf der Grundlage der Maßeinheit Quadratmeter (unter Einbeziehung der Unterkonstruktion) oder laufender Meter.

Verhält sich das Leistungsverzeichnis hinsichtlich der Herstellung und Montage von Lichtbändern in einem Gebäudedach mit der Angabe "m", erscheint es aber wenig plausibel, dass eine Abrechnung nach laufenden Metern vereinbart werden sollte, so spricht gerade die Einheitspreisvereinbarung nach Aufmaß für eine Abrechnung nach Quadratmetern.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.12.2016 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Darmstadt abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 54.631,75 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 53.264,18 € vom 30.4.2015 bis zum 17.8.2016, aus einem Betrag von 56.319,84 € vom 18.8.2016 bis zum 7.6.2017 und aus einem Betrag von 54.631,75 € ab dem 8.6.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.