BAG - Urteil vom 24.04.2013
7 AZR 523/11
Normen:
BetrVG § 88; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BGB § 133; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 311a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 6; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 894 S. 1; Manteltarifvertrag Bergbau, Chemie, Energie § 13 VI. Nr. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 63
AuR 2013, 372
BB 2013, 1843
DB 2013, 2094
EzA-SD 2013, 22
NZA-RR 2013, 5
NZA-RR 2014, 532
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2875/09
ArbG Ludwigshafen, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2875/09
LAG Rheinland-Pfalz, vom 19.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 507/10
LAG Rheinland-Pfalz, vom 19.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 507/10

Auslegung einer anlässlich eines Betriebsteilübergangs geschlossenen Betriebsvereinbarung hinsichtlich eines Rückkehrrechts

BAG, Urteil vom 24.04.2013 - Aktenzeichen 7 AZR 523/11

DRsp Nr. 2013/17419

Auslegung einer anlässlich eines Betriebsteilübergangs geschlossenen Betriebsvereinbarung hinsichtlich eines Rückkehrrechts

Orientierungssätze: 1. Die Betriebsparteien können in einer anlässlich eines bevorstehenden Betriebsteilübergangs geschlossenen Betriebsvereinbarung regeln, dass den vom Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse betroffenen Arbeitnehmern - unter bestimmten Voraussetzungen - ein Rückkehrrecht zum Betriebsteilveräußerer zusteht. 2. Im vorliegenden Streitfall ergibt die Auslegung des in der Betriebsvereinbarung geregelten - aufschiebend bedingten - Rückkehrrechts, dass es weder unter dem (ungeschriebenen) Vorbehalt der Zugehörigkeit der Erwerbergesellschaft zum Konzernverbund der veräußernden Gesellschaft steht noch mit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf ein anderes Unternehmen erlischt. Vielmehr wird das Rückkehrrecht durch den Übergang eines Betriebes bzw. Betriebsteils weder ausgelöst noch geht es dadurch verloren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer der Überleitung seines Arbeitsverhältnisses nicht widerspricht.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. April 2011 - 1 Sa 507/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 88; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BGB § 133; § Abs. ;