LAG München - Urteil vom 21.01.2015
5 Sa 558/14
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 949/13

Auslegung einer arbeitsvertraglich zugesagten Beihilfeberechtigung nach beamtenrechtlichen GrundsätzenWegfall der Beihilfeberechtigung bei Eigenkündigung des ArbeitnehmersHinweis- und Aufklärungspflichten der Arbeitgeberin bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers

LAG München, Urteil vom 21.01.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 558/14

DRsp Nr. 2015/9063

Auslegung einer arbeitsvertraglich zugesagten Beihilfeberechtigung nach beamtenrechtlichen GrundsätzenWegfall der Beihilfeberechtigung bei Eigenkündigung des ArbeitnehmersHinweis- und Aufklärungspflichten der Arbeitgeberin bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers

Eine arbeitsvertraglich zugesagte Beihilfeberechtigung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ist in der Regel dahingehend auszulegen, dass eine Gleichstellung mit einem Beamten erfolgen soll. Die Gleichstellung umfasst dabei nicht nur den Inhalt des Beihilfeanspruchs, sondern auch dessen Voraussetzungen, wobei das Bestehen eines Beamtenverhältnisses durch das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ersetzt wird. Bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers entfällt in Übertragung der beamtenrechtlichen Regelungen (hier des Freistaates Bayern) die Beihilfeberechtigung. Wenn der Arbeitnehmer sich nach den Folgen für den Beihilfeanspruch nicht erkundigt und die Eigenkündigung nicht auf eine Initiative des Arbeitgebers zurückgeht, besteht keine Hinweis- und Aufklärungspflicht des Arbeitgebers über die beihilferechtlichen Konsequenzen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 26.06.2014 - Az. 8 Ca 949/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1;