BAG - Urteil vom 05.09.2012
4 AZR 753/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 116
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 08.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 81/09
ArbG Schwerin, vom 09.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 66 Ca 327/08

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel

BAG, Urteil vom 05.09.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 753/10

DRsp Nr. 2013/2014

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel

Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel kann eine Gleichstellungsabrede i.S. der früheren Rechtsprechung des BAG (vgl. AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 92) darstellen.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 8. September 2010 - 3 Sa 81/09 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Sonderzahlung für das Jahr 2007.

Die Klägerin, die seit dem 1. Mai 2010 Mitglied der Gewerkschaft ver.di ist, ist seit 1975 im Städtischen Krankenhaus in W beschäftigt. In § 2 des schriftlichen Änderungsvertrages vom 1. November 1993 heißt es ua.:

"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den für die Angestellten jeweils geltenden Tarifverträgen, die von der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) für den Bereich des für den Arbeitgeber zuständigen kommunalen Arbeitgeberverbandes und von diesem abgeschlossen worden sind.

..."