LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.09.2015
13 Sa 449/15
Normen:
§ 256 Abs. 1 ZPO; § 133 BGB; § 157 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 02.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 4054/14

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel auf die Bestimmungen der Tarifverträge für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Nordrhein-Westfalen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2015 - Aktenzeichen 13 Sa 449/15

DRsp Nr. 2016/1318

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel auf die Bestimmungen der Tarifverträge für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Nordrhein-Westfalen

Verweist der Arbeitsvertrag auf die Bestimmungen der Tarifverträge für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Nordrhein-Westfalen und sind in der Folgezeit immer wieder tarifvertragliche Regelungen bestätigt und auf das Arbeitsverhältnis übertragen worden (etwa die Erhöhung der Arbeitszeit), so handelt es sich nicht nur um eine Gleichstellungsabrede, sondern um eine Verweisung mit der Folge, dass auf den jeweils geltenden Tarifvertrag Bezug genommen wird und Tariferhöhungen an den Arbeitgeber weiterzugeben sind, auch wenn dieser keiner Gewerkschaft angehört.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.03.2015 - 15 Ca 4054/14 - teilweise abgeändert:

Die Klage wird (auch) mit dem Feststellungsantrag (als unzulässig) abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6 zu tragen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Für die Klägerin wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 256 Abs. 1 ZPO; § 133 BGB; § 157 BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.

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