OLG Naumburg - Beschluss vom 19.01.2017
12 Wx 58/16
Normen:
BGB § 925 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
AG Burg, vom 04.10.2016

Auslegung einer Auflassungserklärung unter Miteigentümern eines Grundstücks im Zuge der Auseinandersetzung im Wege der Bildung von zwei Teilgrundstücken

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.01.2017 - Aktenzeichen 12 Wx 58/16

DRsp Nr. 2018/2432

Auslegung einer Auflassungserklärung unter Miteigentümern eines Grundstücks im Zuge der Auseinandersetzung im Wege der Bildung von zwei Teilgrundstücken

Haben die jeweils hälftigen Miteigentümer eines Grundstücks die Auseinandersetzung dergestalt vereinbart, dass einer der Miteigentümer eines von zwei zu bildenden Teilgrundstücken erwerben soll und der andere Miteigentümer das zweite restliche Teilgrundstück, und erklären sie - nach Bildung zweier Flurstücke - im Rahmen einer Identitätserklärung, dass das Eigentum an dem einen Flurstück auf den einen von ihnen und das Eigentum an dem anderen Flurstück auf den anderen von ihnen übergeht, so ist es das Nächstliegende, dass sie dem anderen nur jeweils gerade denjenigen hälftigen Miteigentumsanteil übertragen, den dieser zum Erwerb des jeweiligen Alleineigentums an dem für ihn bestimmten Flurstück benötigt.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Burg - Grundbuchamt - vom 4. Oktober 2016 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug des Antrages auf Eigentumsumschreibung nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2016 zu verweigern.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 14.000,00 €.

Normenkette:

BGB § 925 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe:

I.