LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.05.2022
12 Sa 73/22
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 03.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1844/21
ArbG Essen, vom 24.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1782/20

Auslegung einer Ausscheidensklausel in VersorgungszusageBegriff des Ausscheidens als rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2022 - Aktenzeichen 12 Sa 73/22

DRsp Nr. 2022/10021

Auslegung einer Ausscheidensklausel in Versorgungszusage Begriff des Ausscheidens als rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Auslegung einer Ausscheidensklausel in einer Versorgungszusage, die hier dahin zu verstehen ist, dass mit dem "Ausscheiden aus den Diensten der Kammer" die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemeint ist. Alleine die Wahl des Wortes "Ausscheiden" im Zusammenhang mit den Tatbestandsvoraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung begründet in der hier auszulegenden Versorgungsordnung noch keine Zweifel i.S.v. § 305c Abs. 2 BGB, ob das tatsächliche oder rechtliche Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gemeint ist.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 03.12.2021 - 4 Ca 1844/21 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente.

1. 2. 3. 1. 1. 2.