LAG Köln - Urteil vom 17.05.2017
11 Sa 463/16
Normen:
BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 9226/15

Auslegung einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Höhe der Betriebsrente

LAG Köln, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 463/16

DRsp Nr. 2017/16616

Auslegung einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Höhe der Betriebsrente

Einzelfall

Legt eine Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung eine gespaltene Rentenformel zugrunde, wobei ausdrücklich zwischen anrechenbaren Bezügen "bis zur und oberhalb der" Beitragbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung unterschieden wird, so ist jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen und nicht aufgrund eines Durchschnittswerts zu ermitteln.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.04.2016 - 12 Ca 9226/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente.

Der am . .19 geborene Kläger stand in der Zeit vom 01.01.1975 bis zum 28.02.2003 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis war von einer Versorgungszusage begleitet, zuletzt ab dem 01.01.1989 nach Maßgabe des Versorgungsplans vom 04.12.1997 (VP 1998), der als Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde.

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