LAG Hamm - Urteil vom 01.06.2022
2 Sa 5/22
Normen:
BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 05.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 241-21

Auslegung einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich eines Anspruchs auf Zahlung eines JahresbonusAbweisung der Klage eines ausgeschiedenen Mitarbeiters auf Zahlung eines anteiligen Jahresbonus gemäß einer Regelung im Gesamtsozialplan, da diesem der geltend gemachte Anspruch nicht zu entnehmen ist

LAG Hamm, Urteil vom 01.06.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 5/22

DRsp Nr. 2023/920

Auslegung einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich eines Anspruchs auf Zahlung eines Jahresbonus Abweisung der Klage eines ausgeschiedenen Mitarbeiters auf Zahlung eines anteiligen Jahresbonus gemäß einer Regelung im Gesamtsozialplan, da diesem der geltend gemachte Anspruch nicht zu entnehmen ist

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 05.08.2021 - 1 Ca 241/21 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Jahresbonus für das Jahr 2020.

Der 1966 geborene Kläger war von Januar 2000 bis zum 31.12.2020 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter zu einem monatlichen Grundgehalt von zuletzt 7.216,00 € brutto beschäftigt.

Bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin besteht eine Konzernbetriebsvereinbarung über das Bonussystem ACB (Annual Cash Bonus) vom 13.06.2012. Die Konzernbetriebsvereinbarung (nachfolgend KBV ACB) hat unter anderem folgenden Inhalt:

1.

Präambel