LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.09.2011
9 Sa 147/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 141/10

Auslegung einer Bezugnahmeklausel in Altvertrag bei dynamischer Anwendung in Bezug genommener Tarifverträge nach Wegfall der Tarifbindung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.09.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 147/11

DRsp Nr. 2011/18466

Auslegung einer Bezugnahmeklausel in Altvertrag bei dynamischer Anwendung in Bezug genommener Tarifverträge nach Wegfall der Tarifbindung

1. Bei der Auslegung einer Bezugnahmeklausel ist neben Wortlaut, verfolgtem Regelungszweck, Interessenlage und Begleitumständen der jeweiligen Erklärung auch die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses zu berücksichtigen, da die Durchführung des Arbeitsvertrages ebenfalls Rückschlüsse auf den Inhalt der Erklärung zulässt. 2. Eines Vertrauensschutzes in Altfällen bedarf es dann nicht, wenn diejenige, zu deren Gunsten sich der Vertrauensschutz an sich auswirken würde, sich in Kenntnis der Rechtsfolgen der sich aus der früheren Rechtsprechung ergebenden Konsequenzen in der Vertragsdurchführung so verhält, wie dies nach der neueren (geänderten) Rechtsprechung der Rechtslage entspräche.