LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.10.2011
8 Sa 225/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2005/10

Auslegung einer Bonusregelung; Eindeutigkeit des Wortlauts

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.10.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 225/11

DRsp Nr. 2012/4398

Auslegung einer Bonusregelung; Eindeutigkeit des Wortlauts

Haben die Vertragsparteien bei Vereinbarung einer Bonusregelung einen bestimmten Prozentsatz des konsolidierten Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Firmengruppe vereinbart, ist der zu bezahlende Bonus danach zu bestimmen; andere Umstände bleiben außer Betracht.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.2.2011, AZ: 8 Ca 2005/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Bonusansprüche des Klägers.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.09.2000, zuletzt als kaufmännischer Leiter und Mitglied des Management Teams beschäftigt. Eine zwischen den Parteien am 02.07.2007 unter dem Titel "Änderung des Dienstvertrages" getroffene schriftliche Vereinbarung enthält u.a. folgende Bestimmung:

"Herr v. Z erhält jährlich einen erfolgsabhängigen Bonus. Die Bemessungsgrundlage wird jeweils am Jahresanfang mit dem Vorsitzenden der Geschäftsführung festgelegt. In Streitfällen wird der Gesellschafter als Vermittler eingeschaltet.

Die Auszahlung des Bonus erfolgt mit dem Aprilgehalt nach Festlegung des Jahresabschlusses der Firma."