OLG Brandenburg - Urteil vom 11.09.2013
4 U 130/11
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 194/09

Auslegung einer Darlehensvereinbarung unter Eheleuten

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.09.2013 - Aktenzeichen 4 U 130/11

DRsp Nr. 2013/20791

Auslegung einer Darlehensvereinbarung unter Eheleuten

Eine Darlehensvereinbarung unter Eheleuten, wonach die Ehefrau dem Ehemann ein zinsloses Darlehen zum Aufbau einer Tierarztpraxis gewährt, dass je nach Bedarf abgerufen werden kann, ist dahin auszulegen, dass entsprechende dem Ehemann zur Verfügung gestellte Mittel nur solange als aus der Valutierung des Darlehens bestritten anzusehen sind, wie dieser selbst nicht über finanzielle Mittel verfügte. Ist dem Ehemann nach etwa hälftiger Valutierung des Darlehens ein Existenzgründungsdarlehen bewilligt und ausgezahlt worden und standen ihm von diesem Zeitpunkt an finanzielle Mittel zur Verfügung, so sind Zahlungen der Ehefrau nicht aus der Valutierung des Darlehens erfolgt, wenn es unter den Ehegatten üblich war, dass jeder in dem Maße auch für den Finanzbedarf des anderen aufkam, wie er selbst Mittel zur Verfügung hatte.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 22.06.2011 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt, an den Kläger 9.355,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.04.2004 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Berufung des Klägers und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.