OLG Hamm - Urteil vom 17.12.2014
12 U 47/14
Normen:
BGB § 611; BGB § 631; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 18.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 433/13

Auslegung einer dienstvertraglichen Vergütungsabrede

OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen 12 U 47/14

DRsp Nr. 2015/1120

Auslegung einer dienstvertraglichen Vergütungsabrede

Haben die Parteien eines Beratungsvertrages eine Grundvergütung vereinbart, so wird diese auch ohne den Abruf von Leistungen seitens des Auftraggebers bzw. ohne Nachweis erbrachter Leistungen durch den Auftragnehmer fällig.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.02.2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 631; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

Wegen des in erster Instanz erfolgten Sachvortrages und wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Ergänzend ist anzuführen, dass die Klägerin der Beklagten seit Vertragsbeginn bis einschließlich Juni 2013 monatlich pauschale Abrechnungen über jeweils 5 Tagessätze erteilte, welche von der Beklagten ausgeglichen wurden.

Mit Urteil vom 18.02.2014 hat das Landgericht der Klage stattgegeben.