BAG - Urteil vom 29.06.2011
5 AZR 855/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; Bundes-Angestelltentarifvertrag in kirchlicher Fassung für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke (BAT-KF) idF vom 22. Oktober 2007 § 1 Abs. 1 Buchst. a, Anlagen 1, 6, 7;
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 30.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 119/09
ArbG Bad Kreuznach - 6 Ca 1033/08 - 6.11.2008,

Auslegung einer einzelvertraglichen Vergütungsabrede eines Chefarztes nach Änderung des TV-Ärzte-KF; Kleine dynamische Bezugnahmeklausel [Entgeltgruppe Ä4 oder Entgeltgruppe 15Ü BAT-KF]

BAG, Urteil vom 29.06.2011 - Aktenzeichen 5 AZR 855/09

DRsp Nr. 2011/16546

Auslegung einer einzelvertraglichen Vergütungsabrede eines Chefarztes nach Änderung des TV-Ärzte-KF; Kleine dynamische Bezugnahmeklausel [Entgeltgruppe Ä4 oder Entgeltgruppe 15Ü BAT-KF]

Orientierungssätze: 1. Bei dem BAT-KF in der ab dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung handelt es sich um eine neue Fassung des BAT-KF. Das Regelungswerk wurde nicht "ersetzt". 2. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, wonach der Chefarzt eines diakonischen Krankenhauses eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe I BAT-KF der Anlage 1a zum BAT-KF in der jeweils gültigen Fassung erhält, ist regelmäßig dahin auszulegen, dass sich ab dem 1. Juli 2007 die Vergütung nach der Entgeltgruppe 15Ü der Anlage 1 zum BAT-KF nF richtet. Einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe Ä4 TV-Ärzte-KF begründet eine derartige Bezugnahmeklausel nicht.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Oktober 2009 - 9 Sa 119/09 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 6. November 2008 - 6 Ca 1033/08 - abgeändert.

3. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242;