BAG - Urteil vom 15.06.2011
4 AZR 563/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 151;
Fundstellen:
AP BGB § 133 Nr. 62
NZA-RR 2012, 162
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 09.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Sa 346/09
LAG Berlin-Brandenburg, vom 09.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Sa 1066/09
ArbG Cottbus, vom 07.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1006/08

Auslegung einer einzelvertraglichen Verweisungsklausel; Ergänzende Vertragsauslegung bei infolge Tarifsukzession eingetretener nachträglichen Regelungslücke

BAG, Urteil vom 15.06.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 563/09

DRsp Nr. 2011/18398

Auslegung einer einzelvertraglichen Verweisungsklausel; Ergänzende Vertragsauslegung bei infolge Tarifsukzession eingetretener nachträglichen Regelungslücke

Orientierungssätze: 1. Zur Auslegung einer vertraglichen Verweisungsklausel in einem Einzelfall der nachträglichen Vereinbarung der Aufrechterhaltung der Dynamik auch für den Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers. 2. Ein Arbeitsvertrag mit einer unbedingten dynamischen Verweisung auf den BMT-G-O in seiner jeweiligen Fassung ist mit Inkrafttreten des TVöD/VKA am 1. Oktober 2005 lückenhaft geworden. Die entstandene Lücke ist durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. 3. Dies führt bei einem Arbeitsverhältnis außerhalb des öffentlichen Dienstes in der Regel dazu, dass diejenigen Tarifregelungen zur Anwendung zu bringen sind, die typischerweise gelten würden, wenn die ausgeübten Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würden. 4. Für die Annahme, in einem solchen Fall hätten die Parteien des Arbeitsvertrages die weitere Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst nicht nachvollziehen und damit eine im Ergebnis "eingefrorene" Regelung in Bezug nehmen wollen, bedarf es regelmäßig weiterer und nachhaltiger Gesichtspunkte.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juli 2009 - und - wird zurückgewiesen.