OLG Köln - Beschluss vom 18.09.2015
19 Sch 7/15
Normen:
BGB § 133; ZPO § 1032 Abs. 1;

Auslegung einer Erklärung, der Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs werde zurückgenommen

OLG Köln, Beschluss vom 18.09.2015 - Aktenzeichen 19 Sch 7/15

DRsp Nr. 2016/2576

Auslegung einer Erklärung, der Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs werde "zurückgenommen"

Hat der Antragsgegner im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs die Hauptforderung zuzüglich Zinsen an den Antragsteller gezahlt und hat dieser daraufhin erklärt, der Antrag auf Vollstreckbarerklärung werde "zurückgenommen" verbunden mit dem Antrag, dem Antragsgegner die Verfahrenskosten aufzuerlegen, so ist dies als Erledigungserklärung und nicht als Rücknahme des Antrags auf Vollstreckbarerklärung auszulegen, da die Erklärung ersichtlich der Vermeidung der Belastung mit den Verfahrenskosten dienen soll.

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des Schiedsgerichts, bestehend aus dem Vorsitzenden Dr. U und den beisitzenden Richtern O und Dipl.-Ing. C, vom 20.06.2012 in der Hauptsache erledigt ist.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 133; ZPO § 1032 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 15.06.2015 die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs des Schiedsgerichts, bestehend aus dem Vorsitzenden Dr. U und den beisitzenden Richtern O und Dipl.-Ing. C vom 20.06.2012 beantragt.