BFH - Beschluss vom 16.10.2013
IX B 73/13
Normen:
BGB § 133;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 1841/11

Auslegung einer finanzgerichtlichen Klage

BFH, Beschluss vom 16.10.2013 - Aktenzeichen IX B 73/13

DRsp Nr. 2013/24880

Auslegung einer finanzgerichtlichen Klage

NV: Die Zulässigkeit des Einspruchs - einschließlich der Frage, ob überhaupt Einspruch eingelegt worden ist - unterliegt der vollen sachlichen Überprüfung durch das Finanzgericht. Die Klage ist deshalb nicht unzulässig, wenn das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung erlassen hat, obwohl möglicherweise kein Einspruch eingelegt worden ist.

Eine gegen den die Einkommensteuer auf 0,-- Euro festsetzenden Einkommensteuerbescheid gerichtete Klage ist als Klage gegen den zugrunde liegenden Gewinnfeststellungsbescheid auszulegen, wenn sich aus dem Klagebegehren ergibt, dass der Kläger die Berücksichtigung eines höheren Verlustes begehrt.

Normenkette:

BGB § 133;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Das Finanzgericht (FG) hat zu Unrecht ein Prozessurteil erlassen. Der darin liegende Verfahrensmangel führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).