Die nach § 567 ZPO statthafte Beschwerde (vgl. z. B. Zöller/Vollkommer, 20. Aufl., § 922 ZPO Rdn. 13) ist zulässig, im Ergebnis jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Der Erlaß .der von den Beschwerdeführerinnen beantragten einstweiligen Verfügung kommt mangels Vorliegens eines Verfügungsanspruchs nicht in Betracht.
Bedenken gegen die grundsätzliche Wirksamkeit der Regelung in 7 Ziff. 1 b des von den Parteien geschlossenen Mietvertrages vom 22.12.1987/31.05.1988 im Hinblick auf §
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