LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.09.2017
4 Sa 353/17
Normen:
BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 475/17

Auslegung einer Freiwilligkeitsklausel hinsichtlich der Gewährung einer jährlichen Sonderzulage

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 353/17

DRsp Nr. 2017/16170

Auslegung einer Freiwilligkeitsklausel hinsichtlich der Gewährung einer jährlichen Sonderzulage

Regelt der Arbeitsvertrag einen "Anspruch auf eine freiwillige Sonderzahlung" nach ununterbrochener Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten, so ist eine nachfolgende Freiwilligkeitsklausel nicht in dem Sinne auszulegen, dass ein Rechtsanspruch ausgeschlossen werden soll, sondern dass lediglich zum Ausdruck gebracht werden soll, dass der Arbeitgeber nicht bereits durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zur Zahlung verpflichtet ist. Jedenfalls genügt ein Freiwilligkeitsvorbehalt für sich genommen nicht, um einen Rechtsanspruch auf die Leistung auszuschließen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.03.2017 - 2 Ca 475/17 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Sonderzahlung.

Die Beklagte ist eine Service- und Vertriebsgesellschaft für Bürokommunikationssysteme und -lösungen. Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 01.07.2000 beschäftigt.