OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.11.2013
24 U 80/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
NZI 2014, 363
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 25.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 195/12

Auslegung einer Garantieerklärung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.11.2013 - Aktenzeichen 24 U 80/13

DRsp Nr. 2014/11937

Auslegung einer Garantieerklärung

1. Eine Schuldnerin bleibt, sofern sie ein Darlehen von ihrer Muttergesellschaft erhält, allein deren Rückzahlungsschuldnerin, egal, woher die Mutter das Geld für das Darlehen genommen hat. 2. Im Fall der Insolvenz der Tochter ist kein sachlicher Grund für die "limitation language" mehr vorhanden.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 25. April 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges hat der Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Gründe:

Wegen der Feststellungen wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 505 ff. d. A.) verwiesen.

Der Beklagte verfolgt mit seiner Berufung, wie in erster Instanz, das Ziel einer Klageabweisung. Wegen seiner Berufungsangriffe, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft, wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 535 ff. d. A.) sowie den kurzen Schriftsatz vom 31. Oktober 2013 (Bl. 608 f. d. A.) verwiesen.