LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.08.2013
5 Sa 53/13
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 06.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 468/12

Auslegung einer Gesamtzusage zur Altersversorgung bei Begründung eines weiteren Arbeitsverhältnisses nach früherem Ausscheiden aufgrund Eigenkündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 53/13

DRsp Nr. 2013/25080

Auslegung einer Gesamtzusage zur Altersversorgung bei Begründung eines weiteren Arbeitsverhältnisses nach früherem Ausscheiden aufgrund Eigenkündigung

Sollen gemäß Teil 2 einer Versorgungsordnung nur diejenigen Beschäftigten, die nach Teil 1 der Versorgungsordnung in die Gesamtzusage einbezogen sind, eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen erhalten und erlischt diese Anwartschaft wieder, wenn Beschäftigte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, ohne einen Anspruch nach dieser Versorgungsordnung erworben zu haben, ist für einen Arbeitnehmer, der bei seinem Ausscheiden aus einem ersten Arbeitsverhältnis noch keine unverfallbare Anwartschaft erworben hat und durch die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitgeberin nicht mehr eine neue Anwartschaft nach dieser Versorgungsordnung erwerben konnte und somit für dieses zweite Arbeitsverhältnis nicht die statusbezogenen Voraussetzungen der Versorgungsordnung erfüllt, mit dem Erlöschen der Anwartschaft auch die Einbeziehung in die Gesamtzusage (Versorgungszusage) entfallen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 06.12.2012, Az.: 5 Ca 468/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand