BFH - Beschluss vom 31.07.2013
V B 66/12
Normen:
FGO § 107; BGB § 133;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1933
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 11077/11

Auslegung einer Klage zum Finanzgericht hinsichtlich des Klägers

BFH, Beschluss vom 31.07.2013 - Aktenzeichen V B 66/12

DRsp Nr. 2013/22353

Auslegung einer Klage zum Finanzgericht hinsichtlich des Klägers

1. NV: Im Beschwerdeverfahren über die Zulassung der Revision kann der BFH das Rubrum des FG-Urteils berichtigen. 2. NV: Auch ein zu Unrecht im Rubrum des FG-Urteils genannter Beteiligter ist zur Einlegung der Beschwerde befugt. 3. NV: Zur Auslegung der Klageschrift in Bezug auf die Person des Klägers.

Erhebt ein Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft Klage zum Finanzgericht wegen gegen die Gesellschaft gerichteter Steuerbescheide, so ist der klagende Gesellschafter Kläger des Verfahrens und nicht die BGB -Gesellschaft.

Normenkette:

FGO § 107; BGB § 133;

Gründe

I. Vor dem Finanzgericht (FG) erhob A.B., der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) war, vertreten durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten, u.a. mit drei Schriftsätzen drei Klagen gegen die an die GbR für die Streitjahre 1995 bis 1999 gerichteten Umsatzsteuerbescheide in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen. In den Klageschriftsätzen wurde jeweils im Betreff der Name des A.B. angeführt. Zudem enthielten die Klageschriftsätze jeweils die Angabe, dass die Klage in dem Rechtsstreit des A.B. erhoben wurde.