OLG Brandenburg - Urteil vom 13.06.2017
3 U 43/16
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; SchulG Brandenburg § 3 Abs. 1; SchulG Brandenburg § 123;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 02.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 72 O 34/15

Auslegung einer Klausel in einem Vertrag einer Gemeinde über die Nutzung des kommunalen Schulgebäudes zum Betrieb einer privaten Grundschule

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.06.2017 - Aktenzeichen 3 U 43/16

DRsp Nr. 2017/8691

Auslegung einer Klausel in einem Vertrag einer Gemeinde über die Nutzung des kommunalen Schulgebäudes zum Betrieb einer privaten Grundschule

Eine Klausel in einem Vertrag über die Überlassung eines Grundstücks zum Betrieb einer privaten Grundschule, wonach "unabhängig von der Konfession ... auf Antrag der Eltern die Kinder der Gemeinde in die evangelische Grundschule aufzunehmen (sind)" ist dahin auszulegen, dass sämtliche Kinder der Gemeinde bis zur Kapazitätsgrenze des jeweiligen Schuljahres aufzunehmen sind und nicht nur dahingehend, dass ein Kind nicht im Hinblick auf die Konfession abgelehnt werden darf.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 02.06.2016 (Az.: 72 O 34/15) abgeändert und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, unabhängig von der Konfession auf Antrag der Eltern - Kinder der Gemeinde R... in die evangelische Grundschule R... bis zur Kapazitätsgrenze des jeweiligen Schuljahres aufzunehmen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren wird auf 8.400,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; SchulG Brandenburg § 3 Abs. 1; SchulG Brandenburg § 123;

Gründe:

I.