LAG Köln - Urteil vom 25.11.2019
2 Sa 358/19
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 8159/18

Auslegung einer Kommentierung oder Protokollnotiz zu einem Sozialplan

LAG Köln, Urteil vom 25.11.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 358/19

DRsp Nr. 2020/7986

Auslegung einer Kommentierung oder Protokollnotiz zu einem Sozialplan

Zur Berechnung der Altersteilzeitabfindung aus dem örtlichen Sozialplan vom 23.10.2015 in Verbindung mit der Kommentierung vom 29.01.2016, Schließung Station Düsseldorf. (wie in 2 Sa 557/19)

1. Ob eine Kommentierung oder eine Protokollnotiz, die von Arbeitgeber und Betriebsrat zu einer Betriebsvereinbarung oder einem Sozialplan verfasst wurden, selbst die Qualität einer Betriebsvereinbarung haben soll, ist durch Auslegung zu ermitteln. 2. Ergibt sich zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nach dem Abschluss eines Sozialplans Auslegungsbedarf (hier: hinsichtlich der Berechnung der vollendeten Beschäftigungsjahre) und erarbeitet der Arbeitgeber zusammen mit den anwaltlichen Vertretern der örtlichen Betriebsräte eine Kommentierung, die nach ihrem Wortlaut dazu dienen soll, "den Willen und das gemeinsame Verständnis der Betriebsparteien in Bezug auf die Rahmenvereinbarung.... zu dokumentieren", so handelt es sich bei dieser Kommentierung ebenfalls um eine Betriebsvereinbarung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.05.2019 - Az. 9 Ca 8159/18 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand