Die Berufung des Beklagten gegen das am 02. März 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
A.
Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 06. Oktober 2009. Hierin hat der Senat folgendes ausgeführt:
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