OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.11.2009
I-24 U 61/09
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
MietRB 2010, 195
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 02.03.2009

Auslegung einer Konkurrenzschutzklausel in einem Gewerberaummietvertrag

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.11.2009 - Aktenzeichen I-24 U 61/09

DRsp Nr. 2010/3763

Auslegung einer Konkurrenzschutzklausel in einem Gewerberaummietvertrag

1. Haben die Parteien eines Gewerberaummietvertrages keine besonderen Abreden zum Umfang des Konkurrenzschutzes getroffen, so besteht Konkurrenzschutz nur hinsichtlich Geschäften mit denselben Hauptartikeln, die sich an denselben Kundenkreis wenden, so dass sie letztlich auf demselben Markt tätig sind. 2. Hiervon ausgehend besteht kein Konkurrenzschutz eines Selbstbedienungs-Backshops hinsichtlich der Vermietung von Räumen an die Fast-Food-Kette Subway.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 02. März 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

A.

Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 06. Oktober 2009. Hierin hat der Senat folgendes ausgeführt: