OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.09.2014
I-3 Wx 98/14
Normen:
GBO § 22; BGB § 133; BGB § 1754 Abs. 1; BGB § 1772; BGB § 2084; BGB § 2100;
Vorinstanzen:
AG Geldern,

Auslegung einer letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bedingung leiblicher ehelicher AbkömmlingeErfüllung dieser Voraussetzung durch Adoption von Kindern

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2014 - Aktenzeichen I-3 Wx 98/14

DRsp Nr. 2015/15927

Auslegung einer letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bedingung "leiblicher ehelicher Abkömmlinge" Erfüllung dieser Voraussetzung durch Adoption von Kindern

1. Hat der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung den Erhalt „leiblicher ehelicher Abkömmlinge“ zum Auslöser für die Umwandlung der Vorerbschaft eines seiner Söhne in eine Vollerbschaft erklärt, so erfüllt die Adoption von Kindern diese Voraussetzung objektiv nicht. 2. Dies schließt indes nicht schon aus, dass nach dem maßgeblichen Willen des Erblassers auch der Adoption diese Bedeutung zukommen sollte (nicht allerdings, wenn zwei von sechs Neffen/Nichten - Enkelkinder des Erblassers - adoptiert wurden, ohne dass Anhalt bestand, dass der Erblasser diese vor seinen anderen Enkeln bevorzugen wollte).

Tenor

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Beschwerdewert: jeweils 500.000,- Euro

Normenkette:

GBO § 22; BGB § 133; BGB § 1754 Abs. 1; BGB § 1772; BGB § 2084; BGB § 2100;

Gründe

I.

Die am 21. Juni 1969 verstorbene M. A. errichtete zu Urk.R.- Nr. 978/1969 des Notars Dr. K. in Kempen vom 18. Juni 1969 ein Testament, in dem sie ihren sechs Kindern M. V., M. T., K. C., G. A., Dr. H. A. und A. A. ihren umfangreichen Grundbesitz vererbte, wobei sie durch Teilungsanordnung bestimmte, dass ihren Söhnen der eingangs bezeichnete Grundbesitz zukommen sollte. Weiter ist dort u.a. bestimmt: