LAG Hamm - Urteil vom 09.10.2018
12 Sa 748/18
Normen:
BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 28.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 930/16

Auslegung einer Maßregelungsklausel hinsichtlich der Zahlung einer Streikprämie

LAG Hamm, Urteil vom 09.10.2018 - Aktenzeichen 12 Sa 748/18

DRsp Nr. 2019/869

Auslegung einer "Maßregelungsklausel" hinsichtlich der Zahlung einer Streikprämie

Hat eine in einem Tarifvertrag vereinbarte "Maßregelungsklausel", wonach Beschäftigten aus der Beteiligung von Arbeitskampfmaßnahmen der Gewerkschaft kein Nachteil erwachsen darf und ihnen durch den Arbeitskampf veranlasste Geldleistungen der übrigen Mitarbeiter zu gewähren sind, erfasst nicht eine Prämienzahlung an betriebsfremde Mitarbeiter, die während Streikmaßnahmen in dem Betrieb eingesetzt worden sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 28.02.2017 - 4 Ca 930/16 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer während eines Arbeitskampfes geleisteten Prämie in Anspruch.

Der Kläger steht seit dem 01.01.1989 bei der Beklagten als Lagerist zu einem Bruttomonatseinkommen von 3.025,- € brutto in einem Arbeitsverhältnis. Er ist gewählter Betriebsratsvorsitzender und Mitglied der Gewerkschaft ver.di.