BGH - Urteil vom 19.03.1992
IX ZR 203/91
Normen:
BGB § 535 ; AGBG § 9 ;
Fundstellen:
NJW 1992, 2281
NJW 1992, 2281
WM 1992, 994

Auslegung einer Mietanpassungsklausel

BGH, Urteil vom 19.03.1992 - Aktenzeichen IX ZR 203/91

DRsp Nr. 1998/3611

Auslegung einer Mietanpassungsklausel

(Auslegung einer Mietanpassungsklausel)

Normenkette:

BGB § 535 ; AGBG § 9 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung anwaltlicher Vertragspflichten in Anspruch. Er ist Eigentümer eines Anwesens in N. an der A., in dem sich Gewerberäume befinden, die aufgrund Mietvertrages vom 23. November 1977 an die Streithelferin des Beklagten vermietet waren. Der Mietvertrag enthielt unter anderem folgende Regelungen:

"§ 2 Mietzeit

1. Das Mietverhältnis beginnt am 01. 01. 1978 und wird auf die Dauer von zehn Jahren, also bis zum 31.12.1987 abgeschlossen und ist für diese Zeit für beide Teile unkündbar.

2. Für die Zeit ab 01. 01. 1988 bis 31.12.1992 wird seitens der Vermieterin der Mieterin ein fünfjähriges Optionsrecht eingeräumt.

3. ...

4. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens ein Jahr im voraus schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung muß schriftlich mittels eingeschriebenem Brief erfolgen.

5. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Kündigungsschreibens an.

§ 3 Mietzins

1. ...

2. Der Mietzins bleibt auf die Dauer der abgeschlossenen Zeit, also vom 01.01.1978 bis 31.12.1987 ... konstant.