BGH - Beschluss vom 27.09.2017
XII ZR 54/16
Normen:
ZPO § 544 Abs. 7; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 74
NZM 2017, 812
ZMR 2018, 208
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 04.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 316/13
OLG Koblenz, vom 07.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 883/15

Auslegung einer mietvertraglichen Individualvereinbarung; Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots; Beruhen der Nichtberücksichtigung auf vorweggenommener tatrichterlicher Beweiswürdigung

BGH, Beschluss vom 27.09.2017 - Aktenzeichen XII ZR 54/16

DRsp Nr. 2017/15971

Auslegung einer mietvertraglichen Individualvereinbarung; Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots; Beruhen der Nichtberücksichtigung auf vorweggenommener tatrichterlicher Beweiswürdigung

Es stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs dar, wenn der Richter das Beweisangebot zur Auslegung der mietrechtlichen Individualvereinbarung nicht berücksichtigt und eine Partei vorgetragen hat, dass mit "unbeweglichem Inventar" lediglich die Bar und die Theke des Lokals gemeint gewesen seien.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. April 2016 zugelassen, soweit darin die Berufung der Klägerin gegen ihre auf die Widerklage erfolgte Verurteilung zur Räumung und Herausgabe sowie zur Zahlung von mehr als 9.971,91 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.271,70 € seit dem 5. Juli 2014 und aus einem Betrag von 4.700,21 € seit dem 5. Juni 2014 zurückgewiesen worden ist.

Auf die Revision der Klägerin wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und im Umfang der Zulassung aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 92.558 €

Normenkette:

ZPO § Abs. ;