BGH - Urteil vom 26.11.1997
XII ZR 308/95
Normen:
BGB § 158 Abs. 1, § 535 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 801
NZM 1998, 156

Auslegung einer mietvertraglichen Klausel über den Mietbeginn

BGH, Urteil vom 26.11.1997 - Aktenzeichen XII ZR 308/95

DRsp Nr. 1998/1762

Auslegung einer mietvertraglichen Klausel über den Mietbeginn

Wird in einem Mietvertrag als Vertragsbeginn die Fertigstellung des Gebäudes in Verbindung mit einem datumsmäßig festgelegten Termin aufgeführt, so kann dies nicht als Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung für die Wirksamkeit des Mietvertrags ausgelegt werden.

Normenkette:

BGB § 158 Abs. 1, § 535 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß das mit dem Beklagten begründete Mietverhältnis nicht durch fristlose Kündigung beendet worden ist und der Beklagte mit der Übernahme des Mietobjekts seit dem 28. April 1995 in Verzug ist.

Die Parteien schlossen unter dem 29. April 1994 einen Mietvertrag über ein seinerzeit noch zu renovierendes Gebäude in C., dessen Nutzung durch den Beklagten als Mieter zum Betrieb eines Gasthofs mit Pensionszimmern vorgesehen war. Der Mietvertrag enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

"§ 3 Mietzeit

1. Das Mietverhältnis beginnt zum Zeitpunkt der Bezugsfertigstellung. Es hat eine Laufzeit von 10 Jahren.

...

2. Bezugsfertigstellung bedeutet die Vollendung des Mietobjekts entsprechend den Planungsunterlagen, so daß das Mietobjekt bezogen und ... von der Mieterin genutzt werden kann.

...

3. Die Vermieterin wird das Mietobjekt der Mieterin bis zum 31.12.94 bezugsfertig zur Verfügung stellen, spätestens jedoch zum 31.3.95.