LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.11.2015
11 Sa 100/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 665/14

Auslegung einer mit dem Insolvenzverwalter geschlossenen Betriebsvereinbarung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.11.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 100/15

DRsp Nr. 2016/2619

Auslegung einer mit dem Insolvenzverwalter geschlossenen Betriebsvereinbarung

Orientierungssätze: Einzelfall unbegründeter Berufung eines Insolvenzverwalters, dessen Kündigung unter Verstoß gegen das im Sozialplan vorgesehene gestufte Verfahren - zunächst Angebot des Wechsels in Transfergesellschaft - erfolgte; nach richtiger Auslegung war Kläger anspruchsberechtigt iSd. Regelung.

Sehen in der Insolvenz geschlossene Betriebsvereinbarungen vor, dass der Insolvenzverwalter Mitarbeitern, denen er nicht vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit die Kündigung erklärt hat, ein Angebot zur Teilnahme an einem Transferprojekt machen muss, ehe er die Kündigung gegen das Angebot einer Abfindung aussprechen darf, so ist eine Kündigung unzulässig, soweit der Insolvenzverwalter dem Mitarbeiter nicht den Übergang in die Transfergesellschaft angeboten hat.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25.11.2014, Az. 12 Ca 665/14, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand