OLG München - Endurteil vom 26.10.2017
23 U 1036/17
Normen:
HGB § 89 Abs. 1, 2; BGB § 133; BGB § 157; HGB § 89b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 13.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 1833/14

Auslegung einer Mitteilung des Handelsvertreters an den Geschäftsherrn

OLG München, Endurteil vom 26.10.2017 - Aktenzeichen 23 U 1036/17

DRsp Nr. 2018/13856

Auslegung einer Mitteilung des Handelsvertreters an den Geschäftsherrn

In der Mitteilung des Handelsvertreters an den Geschäftsherrn, er habe sich entschieden, das aktive Tagesgeschäft einzustellen, wolle aber seine Kunden und die akquirierten Kontakte weiter bearbeiten und im Übrigen Gespräche über die weitere Zusammenarbeit führen, stellt noch keine Kündigung des Handelsvertretervertrages dar.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt das landgerichtliche Urteil dahingehend zu berichtigen, dass es in Ziffer 2 des Tenors statt 45.000,00 € richtig 47.600,00 € heißt. Ferner beabsichtigt der Senat, dass Urteil dahingehend zu berichtigen, dass die Anlagen K Lneu und K Pdem Tenor beigefügt werden.

Die Parteivertreter erhalten Gelegenheit hierzu Stellung zu nehmen.

Einwände werden nicht erhoben Nach geheimer Beratung des Gerichts verkündet der Vorsitzende folgenden

Beschluss:

Das Teilurteil des Landgerichts Landshut vom 13.01.2017, Az. 1 HKO 1833/14, wird wie folgt berichtigt:

1.

In Ziff. 2. des Tenors wird "45.000,- EUR" durch "47.600,- EUR" ersetzt.

2.

Die diesem Beschluss beigefügten Anlagen K Lneu und K Pwerden mit dem Teilurteil des Landgerichts Landshut vom 13.01.2017, Az. 1 HKO 1833/14, verbunden.

Normenkette:

HGB § 89 Abs. 1, 2; BGB § 133; BGB § 157; HGB § 89b Abs. 1;

Entscheidungsgründe

Zu Ziff. 1:

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11.