BAG - Urteil vom 20.08.2019
3 AZR 15/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; AB BVW § 6 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 47/17
ArbG Hamburg, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 275/16

Auslegung einer nichttypischen Willenserklärung in der RevisionsinstanzAuslegungsgrundsätze für individuelle VertragsabredenAnpassung einer Pensionsergänzung nach den Vorgaben eines Betrieblichen VersorgungswerksWeitgehende Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 222/18 v. 20.08.2019

BAG, Urteil vom 20.08.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 15/18

DRsp Nr. 2020/489

Auslegung einer nichttypischen Willenserklärung in der Revisionsinstanz Auslegungsgrundsätze für individuelle Vertragsabreden Anpassung einer Pensionsergänzung nach den Vorgaben eines Betrieblichen VersorgungswerksWeitgehende Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 222/18 v. 20.08.2019

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2017 - 4 Sa 47/17 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Februar 2017 - 22 Ca 275/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. September 2016 über den Betrag von 1.575,36 Euro hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. 60,84 Euro brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag iHv. 336,48 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag iHv. jeweils 17,90 Euro ab dem jeweiligen Zweiten des Monats beginnend mit dem 2. Juli 2015 und endend mit dem 2. Juni 2016 und auf jeweils 60,84 Euro seit dem 2. Juli 2016 und dem 2. August 2016 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.