BAG - Urteil vom 20.08.2019
3 AZR 222/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 323; ZPO § 524 Abs. 2 S. 3; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; AB BVW § 6 Nr. 3;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Nr. 78
EzA-SD 2020, 16
NZA 2020, 116
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 84/17
ArbG Hamburg, vom 02.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 489/16

Auslegung einer nichttypischen Willenserklärung in der RevisionsinstanzAuslegungsgrundsätze für individuelle VertragsabredenAnpassung einer Pensionsergänzung nach den Vorgaben eines Betrieblichen VersorgungswerksLetztmöglicher Zeitpunkt der Einlegung einer Anschlussberufung

BAG, Urteil vom 20.08.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 222/18

DRsp Nr. 2020/499

Auslegung einer nichttypischen Willenserklärung in der Revisionsinstanz Auslegungsgrundsätze für individuelle Vertragsabreden Anpassung einer Pensionsergänzung nach den Vorgaben eines Betrieblichen Versorgungswerks Letztmöglicher Zeitpunkt der Einlegung einer Anschlussberufung

Orientierungssatz: Eine Anschlussberufung kann nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erfolgen, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen iSv. § 323 ZPO - wie etwa laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - zum Gegenstand hat. Eine darin liegende Klageänderung muss jedoch die Voraussetzungen des § 533 ZPO erfüllen (Rn. 19 ff.).

1. Eine Aufhebungsvereinbarung kann eine individuelle Vertragsabrede und damit eine nichttypische Willenserklärung sein. Sie kann auch noch in der Revisionsinstanz vom damit befassten Senat ausgelegt werden, wenn der Sachverhalt von der Tatsacheninstanz vollständig festgestellt wurde und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist.