BAG - Urteil vom 19.11.2019
3 AZR 316/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; AB BVW § 6 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 09.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 4/17
ArbG Stuttgart, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 2999/16

Auslegung einer nichttypischen Willenserklärung in der RevisionsinstanzAuslegungsgrundsätze für individuelle VertragsabredenAnpassung einer Pensionsergänzung nach den Vorgaben eines Betrieblichen Versorgungswerks

BAG, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 316/18

DRsp Nr. 2020/2243

Auslegung einer nichttypischen Willenserklärung in der Revisionsinstanz Auslegungsgrundsätze für individuelle Vertragsabreden Anpassung einer Pensionsergänzung nach den Vorgaben eines Betrieblichen Versorgungswerks

1. Eine Aufhebungsvereinbarung kann eine individuelle Vertragsabrede und damit eine nichttypische Willenserklärung sein. Sie kann auch noch in der Rechtsinstanz vom damit befassten Senat ausgelegt werden, wenn der Sachverhalt von der Tatsacheninstanz vollständig festgestellt wurde und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist. 2. Für die Auslegung einer individuellen Vertragsabrede kommt es in erster Linie auf deren Wortlaut an. Danach sind der Regelungszusammenhang, der Sinn und Zweck der Vertragsabrede und der Wille der Vertragsparteien und ggf. Erfahrungen aus der praktischen Umsetzung der Abrede zur Auslegung heranzuziehen.