BAG - Urteil vom 19.11.2019
3 AZR 413/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; AB BVW § 6 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 323/17
ArbG Köln, vom 17.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3435/16

Auslegung einer nichttypischen Willenserklärung in der RevisionsinstanzAuslegungsgrundsätze für individuelle VertragsabredenAnpassung einer Pensionsergänzung nach den Vorgaben eines Betrieblichen VersorgungswerksTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 281/18 v. 19.11.2019

BAG, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 413/18

DRsp Nr. 2020/2441

Auslegung einer nichttypischen Willenserklärung in der Revisionsinstanz Auslegungsgrundsätze für individuelle Vertragsabreden Anpassung einer Pensionsergänzung nach den Vorgaben eines Betrieblichen Versorgungswerks Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 281/18 v. 19.11.2019

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. März 2018 - 11 Sa 323/17 - teilweise aufgehoben und neu gefasst.

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17. Februar 2017 - 1 Ca 3435/16 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem 1. Oktober 2016 über den Betrag von 1.266,42 Euro brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. weiteren 42,97 Euro brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag iHv. 128,91 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 42,97 Euro ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats beginnend mit dem 2. Juli 2016 und endend mit dem 2. September 2016 zu zahlen.