BAG - Urteil vom 19.11.2019
3 AZR 1/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 305 Abs. 1; AB BVW § 6 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 123/17
ArbG Essen, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2409/16

Auslegung einer nichttypischen Willenserklärung in der RevisionsinstanzAuslegungsgrundsätze für individuelle VertragsabredenAnpassung einer Pensionsergänzung nach den Vorgaben eines Betrieblichen VersorgungswerksTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 281/18 v. 19.11.2019

BAG, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 1/18

DRsp Nr. 2020/2772

Auslegung einer nichttypischen Willenserklärung in der Revisionsinstanz Auslegungsgrundsätze für individuelle Vertragsabreden Anpassung einer Pensionsergänzung nach den Vorgaben eines Betrieblichen Versorgungswerks Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 281/18 v. 19.11.2019

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. November 2017 - 12 Sa 123/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 305 Abs. 1; AB BVW § 6 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Betriebsrente.

Der 1952 geborene Kläger war bis zum 30. Juni 2008 bei der Beklagten - ein in den deutschen G-Konzern eingebundenes Lebensversicherungsunternehmen - tätig. Ihm wurden zunächst Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den "Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes" (im Folgenden BVW) zugesagt. Diese lauten auszugsweise:

"Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes

...

§ 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse

1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt.