BAG - Urteil vom 19.11.2019
3 AZR 143/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; AB BVW § 6 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 06.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 305/17
ArbG Köln, vom 23.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 3938/16

Auslegung einer nichttypischen Willenserklärung in der RevisionsinstanzAuslegungsgrundsätze für individuelle VertragsabredenVoraussetzung der Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGBAnpassung einer Pensionsergänzung nach den Vorgaben eines Betrieblichen VersorgungswerksTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 281/18 v. 19.11.2018

BAG, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 143/18

DRsp Nr. 2020/2773

Auslegung einer nichttypischen Willenserklärung in der Revisionsinstanz Auslegungsgrundsätze für individuelle Vertragsabreden Voraussetzung der Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB Anpassung einer Pensionsergänzung nach den Vorgaben eines Betrieblichen Versorgungswerks Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 281/18 v. 19.11.2018

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Oktober 2017 - 10 Sa 305/17 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23. Januar 2017 - 15 Ca 3938/16 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem 1. November 2016 über den Betrag von 1.261,94 Euro brutto und beginnend mit dem 1. Juli 2017 über den Betrag von 1.278,44 Euro brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. weiteren 55,44 Euro brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag iHv. 221,76 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 55,44 Euro ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats beginnend mit dem 2. Juli 2016 und endend mit dem 2. Oktober 2016 zu zahlen.