BAG - Urteil vom 19.11.2019
3 AZR 414/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 323; ZPO § 524 Abs. 2 S. 3; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; AB BVW § 6 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 578/17
ArbG Köln, vom 14.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 4710/16

Auslegung einer nichttypischen Willenserklärung in der RevisionsinstanzAuslegungsgrundsätze für individuelle VertragsabredenAnwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB erst nach Ausschöpfung aller AuslegungsmethodenAnpassung einer Pensionsergänzung nach den Vorgaben eines Betrieblichen VersorgungswerksLetztmöglicher Zeitpunkt der Einlegung einer AnschlussberufungTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 281/18 v. 19.11.2019

BAG, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 414/18

DRsp Nr. 2020/2774

Auslegung einer nichttypischen Willenserklärung in der Revisionsinstanz Auslegungsgrundsätze für individuelle Vertragsabreden Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB erst nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden Anpassung einer Pensionsergänzung nach den Vorgaben eines Betrieblichen Versorgungswerks Letztmöglicher Zeitpunkt der Einlegung einer Anschlussberufung Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 281/18 v. 19.11.2019

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. März 2018 - 11 Sa 578/17 - teilweise aufgehoben.

Auf Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung und der Anschlussberufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14. Juni 2017 - 13 Ca 4710/16 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. April 2018 über den Betrag von 509,04 Euro brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. 8,32 Euro brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag iHv. 28,92 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 2,41 Euro ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats beginnend mit dem 2. Juli 2015 und endend mit dem 2. Juni 2016 zu zahlen.