BAG - Urteil vom 19.11.2019
3 AZR 142/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; AB BVW § 6 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 06.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 110/17
ArbG Aachen, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1496/16

Auslegung einer nichttypischen Willenserklärung in der RevisionsinstanzAuslegungsgrundsätze für individuelle VertragsabredenAnwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB erst nach Ausschöpfung aller AuslegungsmethodenAnpassung einer Pensionsergänzung nach den Vorgaben eines Betrieblichen VersorgungswerksTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 281/18 v. 19.11.2019

BAG, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 142/18

DRsp Nr. 2020/2812

Auslegung einer nichttypischen Willenserklärung in der Revisionsinstanz Auslegungsgrundsätze für individuelle Vertragsabreden Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB erst nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden Anpassung einer Pensionsergänzung nach den Vorgaben eines Betrieblichen Versorgungswerks Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 281/18 v. 19.11.2019

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Oktober 2017 - 10 Sa 110/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte nach Nr. 3 des Tenors Zinsen aus jeweils "23,88 Euro" anstatt aus jeweils "26,87 Euro" zu zahlen hat.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; AB BVW § 6 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Betriebsrente.

Der Kläger war vom 1. August 1980 bis zum 31. Dezember 2001 bei der Beklagten - ein in den deutschen G-Konzern eingebundenes Lebensversicherungsunternehmen - tätig. Ihm wurden zunächst Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den "Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes" (im Folgenden BVW) zugesagt. Diese lauten auszugsweise:

"Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes

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