BAG - Urteil vom 19.11.2019
3 AZR 613/17
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 524 Abs. 2 S. 3; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; AB BVW § 6 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 08.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1079/16
ArbG Düsseldorf, vom 18.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4353/16

Auslegung einer nichttypischen Willenserklärung in der RevisionsinstanzAuslegungsgrundsätze für individuelle VertragsabredenVoraussetzung der Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGBAnpassung einer Pensionsergänzung nach den Vorgaben eines Betrieblichen VersorgungswerksLetztmöglicher Zeitpunkt der Einlegung einer AnschlussberufungTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 281/18 v. 19.11.2019

BAG, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 613/17

DRsp Nr. 2020/3004

Auslegung einer nichttypischen Willenserklärung in der Revisionsinstanz Auslegungsgrundsätze für individuelle Vertragsabreden Voraussetzung der Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB Anpassung einer Pensionsergänzung nach den Vorgaben eines Betrieblichen Versorgungswerks Letztmöglicher Zeitpunkt der Einlegung einer Anschlussberufung Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 281/18 v. 19.11.2019

Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision und der Anschlussrevision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. September 2017 - 6 Sa 1079/16 - teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung und der Anschlussberufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. November 2016 - 11 Ca 4353/16 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. Mai 2018 über den Betrag von 1.143,05 Euro brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. 40,59 Euro brutto zu zahlen.