LAG Hamm - Urteil vom 02.06.2016
17 Sa 1873/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 24.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 943/14

Auslegung einer Personalveränderung

LAG Hamm, Urteil vom 02.06.2016 - Aktenzeichen 17 Sa 1873/15

DRsp Nr. 2020/14617

Auslegung einer "Personalveränderung"

1. Haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Arbeitsvertrag die Geltung der Tarifverträge für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweils geltenden Fassung und deren Nachfolgeverträge als Bestandteil des Vertrages vereinbart und treffen sie später eine "Personalvereinbarung" mit dem Inhalt einer einvernehmlichen Reduzierung der Wochenarbeitszeit, so liegt hierin nicht gleichzeitig eine konstitutive Vereinbarung über das Gehalt des Arbeitnehmers. 2. Auch die Bezugnahme auf eine Vergütungsgruppe aus einer durch Einigungsstellenspruch eingeführten betrieblichen Vergütungsordnung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Vielmehr verdrängt die aufgrund des Einigungsstellenspruchs bestehende Vergütungsordnung nach dem Günstigkeitsprinzip nicht den vertraglichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Entlohnung unter dynamischer Anwendung des einschlägigen Gehaltstarifvertrages.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 24.10.2014 – 3 Ca 943/14 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 86,71 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 16.05.2014 zu zahlen.