Auslegung einer Räumungsklage als (erneute) Kündigung
BGH, Urteil vom 06.11.1996 - Aktenzeichen XII ZR 60/95
DRsp Nr. 1999/4347
Auslegung einer Räumungsklage als (erneute) Kündigung
In der Räumungsklage kann zugleich eine - zuvor nicht oder nicht wirksam erklärte - (erneute) Kündigung liegen, wenn mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen ist, daß die Klageschrift neben der Prozeßhandlung auch eine materiell-rechtliche Willenserklärung enthalten und nicht lediglich der Durchsetzung einer bereits außerprozessual erklärten Kündigung dienen soll.
Im Streitfall ging es um die fristlose Kündigung eines Gewerberaum-Mietverhältnisses gem. § 554 aBGB wegen ständiger unpünktlicher Mietzahlungen des Mieters.
Besprechungsaufsatz (mit weit. Nachw.) von Rechtsreferendar Patrick Baron, Kerpen, ZMR 1998, 683.