LAG Köln - Beschluss vom 05.09.2018
2 Ta 165/18
Normen:
BGB § 779; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 83/18
ArbG Köln, vom 02.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 89/18
ArbG Köln, vom 09.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 91/18

Auslegung einer Ratenzahlungsvereinbarung mit Verfallklausel in einem Abfindungsvergleich hinsichtlich der Pflicht des Arbeitgebers zur Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen

LAG Köln, Beschluss vom 05.09.2018 - Aktenzeichen 2 Ta 165/18

DRsp Nr. 2019/5483

Auslegung einer Ratenzahlungsvereinbarung mit Verfallklausel in einem Abfindungsvergleich hinsichtlich der Pflicht des Arbeitgebers zur Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen

Auslegung einer Ratenzahlungsvereinbarung im Abfindungsvergleich.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Entscheidungen des Arbeitsgerichts Köln vom 27.07.2018 - Az. 2 Ga 83/18, vom 02.08.2018- Az. 10 Ga 89/18 und vom 09.08.2018 - Az. 12 Ga 91/18, verbunden im Beschwerdeverfahren zum Az. 2 Ta 165/18 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 779; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin war die Arbeitgeberin des Beschwerdegegners. Dieser war ihr Arbeitnehmer. Diese Bezeichnungen werden im Folgenden beibehalten, da die Prozessrollen in den Vorverfahren sowie in dem Hauptsacheverfahren erster Instanz 14 Ca 4854/18 abweichend sind.

Am 12.04.2018 vereinbarten die Parteien in den vor dem Arbeitsgericht Köln geführten Verfahren 14 Ca 3184/17 und 14 Ca 1532/17 die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, die Abwicklung streitiger Lohnzahlungen sowie eine Abfindung.

Der Text lautet insoweit:

a)