Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.1.2013 aufgehoben und die Wirkungen des Beschlusses der Kammer vom 31.8.2012 - einstweilige Verfügung - wieder hergestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdegegnerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 100.000,00 festgesetzt.
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