OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.04.2013
11 W 23/13
Normen:
BGB § 133; ZPO § 269 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 3; ZPO § 269 Abs. 5; ZPO § 926;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 24.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 426/12
LG Frankfurt/Main, vom 31.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 426/12

Auslegung einer Rücknahmeerklärung im einstweiligen Verfügungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.04.2013 - Aktenzeichen 11 W 23/13

DRsp Nr. 2014/9562

Auslegung einer Rücknahmeerklärung im einstweiligen Verfügungsverfahren

Eine Rücknahmeerklärung i. S.d. § 269 Abs. 1 ZPO ist als Bewirkungshandlung der Auslegung zugänglich. Würde der Antragssteller zur Erhebung der Hauptsacheklage gem. § 926 ZPO aufgefordert und erklärt nachfolgend unter dem Aktenzeichen des Verfügungsverfahrens, er nehme die - tatsächlich nicht eingereichte - Klage zurück, ist diese Erklärung nicht im Wege der Auslegung auf die Rücknahme des Auftrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung zu beziehen.

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.1.2013 aufgehoben und die Wirkungen des Beschlusses der Kammer vom 31.8.2012 - einstweilige Verfügung - wieder hergestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdegegnerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 100.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; ZPO § 269 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 3; ZPO § 269 Abs. 5; ZPO § 926;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.1.2013, mit welchem der Beschluss der Kammer vom 31.8.2012 - einstweilige Verfügung - unter Anwendung von § 269 Abs. 3, Abs. 4 ZPO aufgehoben wurde.