OLG München - Beschluss vom 19.10.2016
34 Wx 261/16
Normen:
BGB § 133; BGB § 158; GBO § 19 Abs. 1; GBO § 20 Abs. 1; GBO § 29 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 571
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 12.07.2016

Auslegung einer Rückübertragungsklausel

OLG München, Beschluss vom 19.10.2016 - Aktenzeichen 34 Wx 261/16

DRsp Nr. 2016/17770

Auslegung einer Rückübertragungsklausel

GBO §§ 19, 20, 29 Abs. 1 Zur Auslegung einer Rückübertragungsklausel ("wenn die Erwerberin vor der Veräußerin verstirbt") im Grundbuchverfahren, wenn das Rückforderungsrecht vereinbarungsgemäß nach dem Tod der Veräußerin auf deren Ehegatten übergegangen und die Erwerberin nachverstorben ist.

Hat sich die Mutter in einem Übergabevertrag die Rückforderung eines Grundstücks für den Fall vorbehalten, dass die Tochter den Grundbesitz ohne ihre Zustimmung veräußert oder belastet, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Grundstück eingeleitet werden oder über das Vermögen der Tochter das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird oder dass die Tochter vor der Mutter verstirbt und geht dieses Rückforderungsrecht nach dem Tod der Mutter entsprechend der getroffenen Vereinbarung auf den Ehemann der Erblasserin über, so ist ein Rückforderungsrecht des Ehemanns bei späterem Versterben der Tochter nicht gegeben.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 12. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Beteiligten zu 2 entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

III.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 510.000 € festgesetzt.