OLG München - Beschluss vom 01.10.2018
34 Wx 10/18
Normen:
GBO § 15; GBO § 20; GBO § 71 Abs. 1; BeurkG § 44a Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 873 Abs. 1; BGB § 925 Abs. 2;
Fundstellen:
DNotZ 2019, 50
NotBZ 2019, 154
Vorinstanzen:
AG Ingolstadt, vom 03.01.2018

Auslegung einer Scheidungsfolgenvereinbarung hinsichtlich einer Bedingung für die erklärte Auflassung von Grundeigentum

OLG München, Beschluss vom 01.10.2018 - Aktenzeichen 34 Wx 10/18

DRsp Nr. 2018/15047

Auslegung einer Scheidungsfolgenvereinbarung hinsichtlich einer Bedingung für die erklärte Auflassung von Grundeigentum

Zur Auslegung einer Auflassung, mit der im Anschluss an die Darlegung der gewollten, aber von Bedingungen abhängig gemachten Vermögensaufteilung erklärt wird, über den "entsprechenden" Eigentumsübergang einig zu sein.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt - Grundbuchamt - vom 3. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.120 € festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 15; GBO § 20; GBO § 71 Abs. 1; BeurkG § 44a Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 873 Abs. 1; BGB § 925 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch als Eigentümerin von Grundbesitz, einer Landwirtschaftsfläche zu 0,0178 ha, eingetragen.

Am 18.12.2017 beantragte der Notar unter Bezugnahme auf § 15 GBO die Eigentumsumschreibung auf den Beteiligten zu 2. Hierzu legte er eine notarielle Scheidungsvereinbarung der Beteiligten vom 15.2.2000 im Auszug vor, enthaltend den Grundstücksbeschrieb sowie die hierzu unter Ziff. II 1. und 2. der Urkunde getroffenen Vereinbarungen. Diese lauten: