Die klagende Gemeinde verlangt von den Beklagten Räumung und Herausgabe eines Gutshauses mit Ausnahme bestimmter Wohnungen, hilfsweise Feststellung der Unwirksamkeit des zwischen ihr und der Beklagten zu 1 geschlossenen Pachtvertrages.
Die Klägerin schloss am 28. Juni 2004 mit der Beklagten zu 1, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 bis 5 waren, ab 1. Juli 2004 für die Dauer von 30 Jahren einen Pachtvertrag über ein Gutshaus in P. nebst Parkanlage zu einem jährlichen Pachtzins von 7.527,16 EUR. Die bestehenden Mietverträge über verschiedene Wohnungen im Gutshaus wurden von der Beklagten zu 1 übernommen.
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