BGH - Urteil vom 29.10.2008
XII ZR 165/06
Normen:
BGB § 133 § 151 ; MV SchiedsStG § 18 § 19 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 303
MDR 2009, 284
MietRB 2009, 72
NJW-RR 2009, 637
NVwZ-RR 2009, 317
NZM 2009, 277
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 18.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 37/06
LG Stralsund, vom 25.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 553/04

Auslegung einer Schlichtungsklausel in einem Pachtvertrag; Anforderungen an die Bestimmtheit

BGH, Urteil vom 29.10.2008 - Aktenzeichen XII ZR 165/06

DRsp Nr. 2008/24023

Auslegung einer Schlichtungsklausel in einem Pachtvertrag; Anforderungen an die Bestimmtheit

»a) Eine weit gefasste Schlichtungsklausel in einem Pachtvertrag ist im Zweifel dahin auszulegen, dass sie auch für den Streit über die Wirksamkeit des Vertrages gelten soll (vgl. für die Schiedsgerichtsklausel BGHZ 69, 260, 263 f.; 53, 315, 318 f.).b) Zur Bestimmtheit einer Schlichtungsklausel in einem Pachtvertrag.«

Normenkette:

BGB § 133 § 151 ; MV SchiedsStG § 18 § 19 ;

Tatbestand:

Die klagende Gemeinde verlangt von den Beklagten Räumung und Herausgabe eines Gutshauses mit Ausnahme bestimmter Wohnungen, hilfsweise Feststellung der Unwirksamkeit des zwischen ihr und der Beklagten zu 1 geschlossenen Pachtvertrages.

Die Klägerin schloss am 28. Juni 2004 mit der Beklagten zu 1, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 bis 5 waren, ab 1. Juli 2004 für die Dauer von 30 Jahren einen Pachtvertrag über ein Gutshaus in P. nebst Parkanlage zu einem jährlichen Pachtzins von 7.527,16 EUR. Die bestehenden Mietverträge über verschiedene Wohnungen im Gutshaus wurden von der Beklagten zu 1 übernommen.